Smo-King Woodchips Würze - Wacholder 100g
9,99 €*
% 0,00 €* (0.00% gespart)Was bringt dir Smo-King Woodchips Würze - Wacholder 100g?
Verleihe deinem Grillgut eine markante, feinherbe Wacholdernote: Mit der Smo-King Woodchips Würze - Wacholder 100g von Smo-King veredelst du Fleisch, Fisch und Gemüse mit einer aromatischen Mischung aus Wacholder, Rosmarin und Gewürzextrakten – für ein intensives, natürliches Raucharoma.
Highlights
- Charaktervolles Aroma: Wacholder, Rosmarin und Gewürzextrakte für eine besondere Rauchnote
- Vielseitig einsetzbar: Ideal für Fleisch, Fisch und Gemüse
- Einfach dosiert: 100 g Smo-King Woodchips Würze - Wacholder 100g auf 1 kg Holzchips
Anwendung & Tipps
Heize deinen Grill wie gewohnt vor. Mische anschließend deine Holzchips gleichmäßig mit der Smo-King Woodchips Würze - Wacholder 100g. Die empfohlene Dosierung liegt bei 100 g Würze pro 1 kg Holzchips, um ein optimales Aroma zu erzielen. Du kannst die Intensität des Geschmacks anpassen, indem du die Menge leicht variierst – so triffst du genau deinen Geschmack, egal ob du Fleisch, Fisch oder Gemüse zubereitest.
Technische Details
- Inhalt: 100 g
- Mischung: Wacholder, Rosmarin und Gewürzextrakte
- Empfohlene Dosierung: 100 g Würze für 1 kg Holzchips
- Geeignet für: Fleisch, Fisch, Gemüse
- Hersteller: Smo-King
Pflege & Reinigung
Bewahre die Smo-King Woodchips Würze - Wacholder 100g trocken, kühl und gut verschlossen auf. Vor Feuchtigkeit und starken Gerüchen schützen, damit das volle Aroma erhalten bleibt.
Fazit
Mach deinen nächsten Grillabend zum Geschmackshighlight: Hol dir jetzt die Smo-King Woodchips Würze - Wacholder 100g und verfeinere deine Holzchips mit einer unverwechselbaren Wacholdernote von Smo-King.
Zusatzinformation
| Marke/Bez. | Smo-King |
|---|---|
| Inhalt | 0.01 Kilogramm |
| Ursprungsland | Deutschland |
| EAN | 791732503722 |
| Hersteller | OAS Lifestyle GmbH; Breiter Steig 18; 90768 Fürth |
| Vertrieb: | OAS Lifestyle GmbH, Breiter Steig 18, 90768 Fürth |
| Lieferzeit | 2-5 Werktage (Achtung: Betriebsferien vom 31.12. bis 6.1.) |